Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, gültig ab 01.07.2009

II. Brandverhütung

§ 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-77094