Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, gültig ab 01.07.2009
II. Brandverhütung
§ 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.
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