Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 7. Reinigung der Kehrgegenstände, LGBl. Nr. 62/1996, gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2011

II. Brandverhütung

§ 7. Reinigung der Kehrgegenstände

(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:

A. bei Gasfeuerstätten:

1. einmal jährlich bei feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;

2. viermal jährlich bei feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;

B. bei Ölfeuerstätten:

1. zweimal jährlich:

a) bei Einzelöfen für Heizöl Extra leicht, wenn sie nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden;

b) bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht bis zu einer Nennwärmeleistung von 120 kW;

2. dreimal jährlich:

bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW;

3. viermal jährlich:

a) bei Einzelöfen für Heizöl Extra leicht, die nicht unter Z 1 fallen;

b) bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie nur in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni betrieben werden;

c) bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie zwar ganzjährig, aber nicht regelmäßig betrieben werden;

4. sechsmal jährlich: bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie ganzjährig regelmäßig betrieben werden;

C. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:

1. viermal jährlich:

a) wenn sie nur in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni betrieben werden;

b) wenn sie zwar ganzjährig, aber nicht regelmäßig betrieben werden;

2. sechsmal jährlich, wenn sie ganzjährig regelmäßig betrieben werden.

(2) Die Kehrgegenstände, deren Reinigung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und ihren Reinigungszustand zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Kehrung gemäß Abs. 1 vorzunehmen.

(3) Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren. Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen; eine solche Verminderung der Zahl der Kehrtermine kommt zB bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe in Betracht, die auf Grund einer sonstigen Wärmeversorgung nur in untergeordnetem Ausmaß betrieben werden. Bescheide, durch die die Zahl der Kehrtermine vermindert wird, sind vor ihrer Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (§ 8 Abs. 1) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen.

(5) Räucherkammern in Selchereien sind alle vier Wochen, Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.

(6) Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.

(Anm.: Abs. 6 tritt gem. Art.II Abs. 2 LGBl. Nr. 30/1991 mit in Kraft)

(7) Kann die Reinigung zum Kehrtermin nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.

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