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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 7., LGBl. Nr. 30/1991, gültig von 14.03.1991 bis 25.07.1991

II. Brandverhütung

§ 7.

(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise in Betrieb stehen, hat während der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) zu erfolgen:

a) bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht zweimal, bei solchen Feuerstätten mit einer Kesselnennheizleistung ab 120 kW aber dreimal;

b) bei Gasfeuerstätten, ausgenommen solche mit Abgasfängen, die ziegelgemauert oder aus Formsteinen ohne flüssigkeitsdichtes Innenrohr hergestellt sind, einmal;

c) ansonsten alle acht Wochen, bei nicht schliefbaren Rauchfängen, in die mehr als drei täglich benutzte Rauchabzüge einmünden, aber während der Monate November bis einschließlich April alle vier Wochen.

Die Anwendung der lit. a und b setzt voraus, daß eine nicht länger als ein Jahr zurückliegende Überprüfung nach dem Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974, oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, oder eine gleichwertige Überprüfung ein einwandfreies Ergebnis gezeitigt hat; dies gilt nicht für Gasfeuerstätten bis 11 kW Kesselnennheizleistung und gasbefeuerte Kombinationsgeräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung bis 25 kW Kesselnennheizleistung.

(2) Die Kehrgegenstände, deren Reinigung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und ihren Reinigungszustand zu untersuchen. Die Hauptkehrung ist anläßlich einer Kehrung gemäß Abs. 1 oder zusammen mit einer allfälligen Messung gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes durchzuführen.

(3) Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren; sie kann auch die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des zuständigen Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn dies ohne Gefahr für die Brandsicherheit möglich erscheint. Bescheide, durch die die Zahl der Kehrtermine vermindert wird, sind vor ihrer Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (§ 8 Abs. 1) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen.

(5) Räucherkammern in Selchereien sind alle vier Wochen, Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.

(6) Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.

(Anm.: Abs. 6 tritt gem. Art.II Abs.2 LGBl. Nr.30/1991 mit in Kraft)

(7) Kann die Reinigung zum Kehrtermin nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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