Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 6., LGBl. Nr. 31/1979, gültig von 01.05.1979 bis 13.03.1991

II. Brandverhütung

§ 6.

(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigen, daß die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen sowie Müllabwurfschächte nach Erfordernis zu reinigen.

(2) Die Reinigung darf nur von einer mit dem zu reinigenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Reinigung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Rauch- und Abgasrohre), die Reinigung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Dunstleitungen darf nur durch den zuständigen Rauchfangkehrer erfolgen.

(3) Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Reinigung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baues, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Reinigung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu reinigen (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Reinigung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.

(4) Die Vornahme der Reinigung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Reinigung (Abs. 2) zu ermöglichen.

(5) Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu reinigen. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.

(6) Durch die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.

(7) Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Reinigungsauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.

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