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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 4. Verbrennen im Freien, LGBl. Nr. 31/1979, gültig von 01.05.1979 bis 13.03.1991

II. Brandverhütung

§ 4. Verbrennen im Freien

(1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, Papier und ähnlichem Material im üblichen Umfang bedarf keiner Bewilligung, wenn Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und längerdauernde Nachkontrollen, getroffen werden.

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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