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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 3. Untersagung brandgefährlichen Verhaltens, LGBl Nr 118/1973, gültig ab 01.12.1973

II. Brandverhütung

§ 3. Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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