V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
§ 24. Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 4, 10 Abs. 5 erster Satz, 13 Abs. 3, 18, 19 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b und c sowie - soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen - des § 23 Abs. 1 lit. a im Umfang des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 19, über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
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