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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 23. Strafbestimmungen, LGBl Nr 46/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2013

V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen

§ 23. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs. 6 und 7, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 sowie §§ 16 Abs. 1,2 und 4, 18 und 19 Abs. 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;

b) die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder

c) Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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