V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
§ 23.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs. 6 und 7, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;
b) die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder
c) Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 50.000 S zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.
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