Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 23., LGBl Nr 118/1973, gültig von 01.12.1973 bis 31.08.1996

V. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen Behörden und Verfahren

§ 23.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) den Bestimmungen der § 4 bis 8,§ 10 Abs. 4 und 5,§ 13 Abs. 3,§ 15 Abs. 4 sowie § 18 und 19, sowie der auf Grund der § 3 und 5 Abs. 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;

b) die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder

c) Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Liegen erschwerende Umstände vor, können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

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