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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 21. Erhebungen über die Brandursache, LGBl Nr 118/1973, gültig ab 01.12.1973

IV. Maßnahmen nach Bränden

§ 21. Erhebungen über die Brandursache

Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben.

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