Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 2. Allgemeine Verpflichtung, LGBl Nr 118/1973, gültig ab 01.12.1973
II. Brandverhütung
§ 2. Allgemeine Verpflichtung
Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.
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