Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 2. Allgemeine Verpflichtung, LGBl Nr 118/1973, gültig ab 01.12.1973

II. Brandverhütung

§ 2. Allgemeine Verpflichtung

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-77094