III. Brandbekämpfung
§ 18. Allgemeine Pflichten bei Bränden
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Brandmeldungen verpflichtet.
(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.
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