II. Brandverhütung
§ 16.
(1) Bei Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, die Aufstellung eines Alarmplanes, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in erster Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Selbstkontrollen vorgeschrieben werden.
(2) Bei Wohnhochhäusern u. dgl., bei Bauten für größere Menschenansammlungen sowie bei sonstigen Bauten und Anlagen, die ihrer Lage, Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung nach vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis nach ähnlichen Brandschutzvorkehrungen gegeben erscheinen lassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77094