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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 16. Betriebsbrandschutz, LGBl Nr 49/2017, gültig ab 19.07.2017

II. Brandverhütung

§ 16. Betriebsbrandschutz

(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Betrieben, zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlöschordnung, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb bereitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Betriebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. Der Landesfeuerwehrverband bzw der Rechtsträger der Berufsfeuerwehr hat gegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanes oder allenfalls mit dessen gänzlicher Erstellung oder Aktualisierung verbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch den Landesfeuerwehrverband bzw den Rechtsträger der Berufsfeuerwehr und Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Aufwandersatz von der Feuerpolizeibehörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Kindergärten, Schulen und Horte, Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten sowie für die im § 10 Abs 2 Z 2 lit c, f, g und h angeführten Bauten mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime. Wenn kein Betrieb besteht, besteht der Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft.

(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.

(4) Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sind an geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und der Feuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne und Hinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften Anschlag bekanntzumachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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