Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 15., LGBl Nr 118/1973, gültig von 01.12.1973 bis 13.03.1991

II. Brandverhütung

§ 15.

Löschmittel

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat insbesondere Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind.

(3) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.

(4) Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmeldeeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmeldeeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen die Bedingungen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten, festlegen.

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