II. Brandverhütung
§ 14. Brandmeldestellen
(1) Die Feuerpolizeibehörde hat in jeder geschlossenen Ortschaft unter Bedachtnahme auf deren leichte Zugänglichkeit und zentrale Lage die Stellen zu bestimmen, wo Brände zu melden sind (Brandmeldestellen). Sie sind augenfällig zu kennzeichnen und allgemein bekanntzumachen. Es muß möglich sein, von diesen Stellen aus sofort die Feuerwehr zu alarmieren.
(2) Besteht die Brandmeldestelle in einer automatischen Einrichtung und kann diese Einrichtung zweckmäßigerweise nicht auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von Brandmeldeeinrichtungen auf ihrer Liegenschaft verpflichtet.
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