Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 13., LGBl. Nr. 62/1996, gültig von 14.03.1991 bis 31.08.2011

II. Brandverhütung

§ 13.

Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbeschau

(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des Reinigungszustandes festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG) veranlassen.

(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.

(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den § 19 ff. des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der geltenden Fassung.

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