II. Brandverhütung
§ 13. Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen
(1) Wenn Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit festgestellt werden, hat die Feuerpolizeibehörde dem über die betroffenen Gegenstände Verfügungsberechtigten unter Setzung einer angemessen kurzen Frist die Durchführung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen aufzutragen und die Durchführung zu überprüfen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kam die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art. IV Z. 4 EGVG. 1950) veranlassen.
(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.
(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der geltenden Fassung.
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