Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit, LGBl Nr 118/1973, gültig von 01.12.1973 bis 13.03.1991

II. Brandverhütung

§ 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen.

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