II. Brandverhütung
§ 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen.
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