zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit, LGBl. Nr. 30/1991, gültig ab 14.03.1991

II. Brandverhütung

§ 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77094