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Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit, LGBl. Nr. 30/1991, gültig ab 14.03.1991

II. Brandverhütung

§ 12. Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (§ 9) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

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