II. Brandverhütung
§ 11.
(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.
So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf
1. die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und leicht entzündbaren Sachen, die richtige Aufstellung von Verbrennungsmotoren, Förder- und sonstigen Einrichtungen, die Einhaltung von Schutzabständen, den funkensicheren Verschluß von Dachöffnungen, die Entrümpelung, insbesondere von Dachböden, Kellern, Schuppen und Garagenräumen, die Freihaltung von Fluchtwegen, die Reinhaltung von Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder Kanäle, Poterien) sowie der Rauch- und Abgasfänge und der Luft- und Dunstleitungen sowie der Müllabwurfschächte, das Vorhandensein und die einwandfreie Beschaffenheit der für Kehrarbeiten erforderlichen Leitern und Laufstege;
2. den einwandfreien Zustand der elektrischen Licht- und Kraftinstallationen und Betriebsmittel sowie der Blitzschutzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Brandsicherheit;
3. das Vorhandensein, die einwandfreie Beschaffenheit und Zugänglichkeit der erforderlichen Löschmittel und Löschgeräte, insbesondere von Löschwasserentnahmestellen sowie die Gewähr für die nötige Zufahrts- und Anwendungsmöglichkeit für Löschgeräte der Feuerwehr;
4. das Vorhandensein und die entsprechende Verwendung von Schutzräumen und Schutzraumvorsorgen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften.
(2) Gelegentlich der Feuerbeschau ist auch die nötige Belehrung über das Verhalten bei Brandgefahr und Bränden zu erteilen.
(3) Über das Ergebnis der Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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