Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 10., LGBl Nr 64/2001, gültig von 01.07.2001 bis 31.03.2009

II. Brandverhütung

§ 10.

(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der baulichen Anlagen, insbesondere der Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke, Feuerstätten, Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume (insbesondere solcher für Mineralöle) zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11.

(2) Die Feuerbeschau ist in Gemeinden, die über keine Berufsfeuerwehr verfügen, wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die unter Abs. 3 fallen. Die Feuerpolizeibehörde hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Feuerbeschau einen Plan aufzustellen.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind in allen Gemeinden wenigstens alle fünf Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:

1. Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998);

2. Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);

3. Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, bei denen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird);

4. landwirtschaftliche Bauten;

5. Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;

6. Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime;

Jugend- und Ferienheime; Altenheime und Pflegeheime;

Asylantenheime usw);

7. Krankenanstalten und Kuranstalten;

8. Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen udgl).

Handelt es sich bei den unter Z 1, 2 oder 3 fallenden Betrieben um gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 82a der Gewerbeordnung 1994, ist die Feuerbeschau binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist vorzunehmen. Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.

(3a) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind auch in Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, wenigstens alle zehn Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:

1. Veranstaltungsstätten;

2. Hochhäuser (§ 41 Bautechnikgesetz);

3. Kindergärten, nicht unter Abs 3 fallende Schulen sowie Horte;

4. Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten.

(4) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:

1. der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;

2. ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;

3. die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.

Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere gewerblicher oder der bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde.

(5) Die nicht amtlichen Sachverständigen gemäß Abs. 4 unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.

(6) Die Durchführung der Feuerbeschau ist rechtzeitig ortsüblich anzukündigen. Wird ein Besitzer eines Beschauobektes von der Durchführung der Beschau dieses Objektes verständigt, so hat er die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jeder von der Feuerbeschau gemäß Abs. 6 Verständigte oder in Kenntnis Gesetzte ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

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