Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 § 10., LGBl. Nr. 31/1979, gültig von 01.05.1979 bis 13.03.1991

II. Brandverhütung

§ 10.

(1) In den Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr aufgestellt ist, ist nach einem vom Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Lage, den Zustand und die Verwendung der baulichen Anlage sowie auf die Möglichkeit einer wirksamen Brandbekämpfung aufzustellenden Plan, in allen übrigen Gemeinden wenigstens jedes fünfte Jahr von der Feuerpolizeibehörde eine Feuerbeschau im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten zur Feststellung des ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht im Gemeindegebiet vorzunehmen. Die Feuerbeschau besteht in einer Besichtigung der baulichen Anlagen, insbesondere der Rauchfänge, Feuerstätten, Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume (insbesondere solcher für Mineralöle).

(2) Als Sachverständige sind der Feuerbeschau der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung, ferner erforderlichenfalls der zuständige Rauchfangkehrer und weitere Sachverständige (z. B. elektrotechnische, bautechnische, chemische Sachverständige) beizuziehen. Insoweit als solche nicht amtliche Sachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere gewerblicher oder der bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen.

(3) Die nicht amtlichen Sachverständigen gemäß Abs. 2 unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.

(4) Die Durchführung der Feuerbeschau ist rechtzeitig ortsüblich anzukündigen. Wird ein Besitzer eines Beschauobektes von der Durchführung der Beschau dieses Objektes verständigt, so hat er die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jeder von der Feuerbeschau gemäß Abs. 4 Verständigte oder in Kenntnis Gesetzte ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

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