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DarstVO 2018 § 9. Äußere Form der planlichen Darstellung, LGBl Nr 29/2018, gültig ab 21.02.2018

2. Abschnitt Bebauungspläne

§ 9. Äußere Form der planlichen Darstellung

(1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. die Bezeichnung „Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan-Änderung“ mit den zugehörigen Änderungsnummern und einer Bezeichnung für den örtlichen Geltungsbereich (zB Ortsteil);

3. den Maßstab;

4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Bebauungsplan;

5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Bebauungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7. das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw der Änderung.

(2) Die Angaben nach Abs 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Maßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.

(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.

(5) Bei Festlegungen dem Bestand nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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