DarstVO 2018 § 8. Darstellungsgrundsätze, LGBl Nr 29/2018, gültig ab 21.02.2018

2. Abschnitt Bebauungspläne

§ 8. Darstellungsgrundsätze

(1) Die Eintragung der Planzeichen hat, soweit die Bebauungspläne nicht digital erstellt werden, auf transparentem maßhaltigem Material zu erfolgen. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten Planzeichen zu verwenden. Wenn mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.

(2) Soweit dies in Betracht kommt, sind darüber hinaus die Darstellungsgrundsätze einschließlich der Planzeichen für Flächenwidmungspläne sinngemäß und dem Maßstab angepasst anzuwenden. Eine farbige Darstellung der Planzeichen ist zulässig; die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe zu erfolgen.

(3) Die Strichstärke der Planzeichen, allfällige Raster oder Farbtöne sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Abwandlung der Strichstärken für Planzeichen gemäß Anlage 4 ist nach Notwendigkeit zulässig, jedoch dürfen die angegebenen Strichstärken nicht unterschritten werden.

(4) Bei Zusammenfallen verschiedener Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie) ist nur ein Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie) darzustellen. Der Norminhalt des nicht dargestellten Planzeichens ist im erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht) zum Ausdruck zu bringen; darauf ist im Plan hinzuweisen.

(5) Ergänzende Planungsaussagen, denen im Bebauungsplan keine verbindliche Wirkung zukommt (zB Art der Energieversorgung, Hauptversorgungs- und Entsorgungstrassen, Gebäudelagen und -formen), dürfen nur in einem gesonderten Plan aufgenommen werden.

(6) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Bebauungsplans sind unter Zugrundelegung der Darstellung auf transparentem Material gemäß Abs 1 auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.

(7) In rechtswirksamen Bebauungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

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