DarstVO 2018 § 7. Plangrundlage, LGBl Nr 29/2018, gültig ab 21.02.2018

2. Abschnitt Bebauungspläne

§ 7. Plangrundlage

(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans soll höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (ÖNORM EN 20216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen ISO 216, Ausgabe 1990) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.

(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür die Eckpunkte der Plangrundlage zu verwenden.

(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77092