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DarstVO 2018 § 6. Änderungen von Flächenwidmungsplänen, LGBl Nr 29/2018, gültig ab 21.02.2018

1. Abschnitt Flächenwidmungspläne

§ 6. Änderungen von Flächenwidmungsplänen

Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der § 1, 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.

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