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DarstVO 2018 § 5. Ausfertigungen, LGBl Nr 64/2020, gültig ab 01.06.2020

1. Abschnitt Flächenwidmungspläne

§ 5. Ausfertigungen

(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.

(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt und Legende und die Einzelblätter, letztere ohne die Randleiste gemäß der Anlage 1, blattweise zu übermitteln:

1. als „JPG“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit den Koordinatenangaben im Landes-Koordinatensystem (EPSG: 31255) als „World-File“ oder auf ausdrückliche Aufforderung der Landesregierung alternativ ein „pdf“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit Antragstellung um aufsichtsbehördliche Genehmigung/Kenntnisnahme; und

2. als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes.

Im Fall von bloß mitteilungspflichtigen Änderungen gemäß § 76 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 1 und Z 2 nach Rechtswirksamkeit zu übermitteln.

Im Fall eines Zuständigkeitsverlusts gemäß § 76 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 2 nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplans zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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