DarstVO 2018 § 13., LGBl Nr 64/2020, gültig ab 30.05.2020

3. Abschnitt In- und Außerkrafttreten

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, LGBl Nr 10/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2016, außer Kraft. Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage ab dem begonnen wurde, findet diese Verordnung Anwendung.

(2) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage vor dem bereits begonnen wurde, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

(3) Auf den jeweiligen Einzelblättern ist im Fall der erstmaligen Erstellung eines Beiblattes folgender Vermerk in der tabellarischen Übersicht darzustellen: „Weitere Änderungen sind im Beiblatt ersichtlich.“ Auch bei Änderungen von Plänen gemäß Abs 2 ist nach der erstmaligen Erstellung des Beiblattes die Änderung auf diesem einzutragen.

(4) Die § 1 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2020 treten mit in Kraft.

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