2. Abschnitt Bebauungspläne
§ 10. Maßstab der planlichen Darstellung
(1) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grundstufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen.
(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.
(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).
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