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DarstVO 2018 § 1. Plangrundlage, LGBl Nr 64/2020, gültig ab 01.06.2020

1. Abschnitt Flächenwidmungspläne

§ 1. Plangrundlage

(1) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage einer genordeten Katastralmappe (Maßstab 1 : 5.000) darzustellen. Dabei darf als Plangrundlage ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Bei Revisionen ist der jeweils letztgültige Stand der DKM zu verwenden. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben. Bis auf die Darstellung der Grundstücke und Hausflächen können alle sonstigen Inhalte der DKM wie Grundstücksnummern, Nutzungssymbole, Nutzungsgrenzen und sonstige Linien entfallen. Grundstücke sind in Linienstärke 0,15 mm mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) und Konturen der Hausflächen sind in Linienstärke 0,10 mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) darzustellen.

(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zusätzlich je einer 55 mm breiten Randleiste am linken und am unteren Blattrand sowie einer 35 mm breiten Randleiste am rechten und am oberen Blattrand zu bestehen. Die Darstellung des Katasters außerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes kann unterbleiben. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Blattform 50 x 50 cm) zu entsprechen. Auf der Plangrundlage sind die Blattnummer im Triangulierungs-Blattschnitt, Katasterstand, Herstellungs- und allenfalls Nachführungsdatum, Koordinaten, Anschluss-Blattnummern, Maßstab, Gemeindename, Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes und Bearbeiter der Planungsgrundlage gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Muster anzugeben.

(3) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sollen in größeren Maßstäben (zB 1 : 2.500) genordet dargestellt werden, ohne dass sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5.000 kenntlich zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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