§ 2.
Bei Einholung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:
1. die im § 1 festgelegten Unterlagen;
2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht;
3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige natürliche Gegebenheiten vorherrschen;
4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist;
5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß § 16 Abs. 2 ROG 1992 kenntlich zu machenden Bereich liegt;
6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;
7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens und
8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.
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