§ 1.
(1) Dem Ansuchen um raumordnungsmäßige Bewilligung eines mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmenden Vorhabens sind alle jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und die im § 46 Abs 3 Z 1 ROG 2009 festgelegte Beschränkung der Gesamtgeschoßfläche nicht überschreitet, erforderlich sind. Es sind dies insbesondere:
a) der Nachweis des Eigentums an dem vom Ansuchen betroffenen Grundstück bzw. eines für dessen grundbücherliche Einverleibung geeigneten Rechtstitels;
b) Angaben über das Vorhaben und die geplante Art des Verwendungszweckes;
c) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:2.880 oder 1:5.000 mit Eintragung des Vorhabens sowie des umgebenden Baubestandes und der umgebenden Nutzungsverhältnisse;
d) ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung des Vorhabens und der geplanten Bauplatzgrenzen;
e) kotierte Darstellungen des Vorhabens, aus denen das beabsichtigte Ausmaß der Baumasse, insbesondere der Gesamtgeschoßfläche des Vorhabens und bei Zu-, Auf- und Umbauten auch des bereits bestehenden Baues, entnommen werden kann, sowie die Berechnung der Gesamtgeschoßfläche;
f) Unterlagen darüber, daß die Aufschließung des betreffenden Grundstückes durch Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung sowie durch einen funktionsgerechten Anschluß an die bestehenden Verkehrsflächen sichergestellt ist.
Die in lit. c, d und e genannten Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Behörde kann die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen oder des künftigen Fahrzeugverkehrs und bei Ansuchen um die Bewilligung von Bauführungen dafür, dass es sich um kein Zweitwohnungsvorhaben, keinen Handelsgroßbetrieb oder keinen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet, als Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe Voraussetzung ist.
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