Unterlagen zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben § 3., LGBl. Nr. 151/1993, gültig ab 31.12.1993

§ 3.

Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß es sich bei der geplanten Bauführung nicht um die Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes handelt;

b) einen Entwurfsplan, aus dem die Anzahl, Anordnung und Nutzung der Räume, insbesondere der Gästezimmer, entnommen werden kann;

c) Angaben über künftige Erweiterungsbauten sowie andere mit dem Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch die Anwendung der Bestimmungen über Beherbergungsgroßbetriebe umgangen werden soll;

d) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf diesen Beherbergungsbetriebe befinden.

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