BGG Artikel VI (zu LGBL Nr 107/2003), LGBl Nr 107/2003, gültig ab 01.03.2004

Artikel VI (zu LGBL Nr 107/2003)

(1) Die Art I, III und V dieses Gesetzes treten mit in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eine auf § 63 des Bautechnikgesetzes gestützte Verordnung über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen zu erlassen und mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, finden die Garagenordnung, das Bebauungsgrundlagengesetz und das Bautechnikgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Verordnungen der Gemeinde, die auf Grund der § 2 und 3 der Garagenordnung in der bisher geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der § 39b und 39c des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2003 erlassen.

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