Artikel III Abs. 2 (zu LGBl. Nr. 34/1991)
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77086