I. Abschnitt Beschränkungenfür die Änderung von Grundstücken
§ 3. Grundbücherliche Eintragungen
Bauplatzerklärungen für Austraghäuser sind dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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