BGG § 3. Grundbücherliche Eintragungen, LGBl. Nr. 99/1992, gültig von 01.03.1993 bis 31.05.1994

§ 3. Grundbücherliche Eintragungen

(1) Bauplatzerklärungen für Austraghäuser sind dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.

(2) Das Grundbuchsgericht darf Teilungen von Grundstücken nur bewilligen, wenn vorliegt:

a) eine Bewilligung der Baubehörde gemäß § 1 Abs. 1;

b) eine Bescheinigung des Bürgermeisters, daß die Teilung nicht im Bauland vorgenommen wird; oder

c) ein Bescheid im Sinne des § 1 Abs. 2.

(3) Wurde eine Teilung grundbücherlich bewilligt, ohne daß die erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorliegt, hat die Baubehörde den Eigentümer aufzufordern, innerhalb längstens acht Wochen die Bewilligung zu beantragen. Wird innerhalb dieser Frist kein Antrag gestellt, hat die Baubehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, daß für die Grundstücksteilung die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist auf Antrag der Baubehörde im Grundbuch anzumerken.

(4) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits durchgeführte Grundstücksteilung zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm der rechtskräftige Bescheid über die Abweisung eines Bewilligungsantrages, die nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung oder die Feststellung gemäß Abs. 3 zweiter Satz bekanntgegeben wird. Ebenso hat das Grundbuchsgericht vorzugehen, wenn es von der Baubehörde wegen einer gemäß § 1 Abs. 3 unzulässigen Veränderung beantragt wird. Eine Löschung und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Eintragung mehr als drei Jahre verstrichen sind oder wenn Dritte im guten Glauben auf die Eintragung bücherliche Rechte erworben haben.

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