zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BGG § 3. Grundbücherliche Eintragungen, LGBl. Nr. 13/1995, gültig ab 01.03.1995

I. Abschnitt Beschränkungenfür die Änderung von Grundstücken

§ 3. Grundbücherliche Eintragungen

(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77086