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BGG § 3. Grundbücherliche Eintragungen, LGBl. Nr. 13/1995, gültig ab 01.03.1995

I. Abschnitt Beschränkungenfür die Änderung von Grundstücken

§ 3. Grundbücherliche Eintragungen

(1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat das Verbot nach § 1 Abs. 3 in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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