BGG § 2. Bewilligungsverfahren, LGBl. Nr. 152/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.05.1994

§ 2. Bewilligungsverfahren

(1) Die Bewilligung kann vom Eigentümer oder einer Person beantragt werden, die einen für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes geeigneten Rechtstitel nachweist. Dem Antrag, der den Zweck der Änderung anzugeben hat, ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung ist abzuweisen, wenn die vorgesehene Änderung

a) auf Grund der damit verfolgten Nutzung der Grundstücke dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widerspricht;

b) die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Bauplätzen verhindert oder erschwert;

c) für bestehende oder rechtskräftig bewilligte, noch nicht ausgeführte Bauten einen den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustand herbeiführt; oder

d) bei Bauplätzen eine Änderung des Bauplatzes erforderlich macht.

(3) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Änderung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft grundbücherlich durchgeführt wird.

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