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BGG § 26., LGBl. Nr. 99/1992, gültig ab 01.03.1993

IV. Baubehörde

§ 26.

(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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