§ 12a.
§ 23.
Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer
(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen rückgängig zu machen.
(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die Grundabtretung erhalten hat, ist bei Rückgängigmachungen gemäß Abs. 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in jenem Ausmaß zu erstatten, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht (§ 25 Abs. 2 ROG 1992).
(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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