BGG § 1. I. Abschnitt Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen, LGBl. Nr. 13/1995, gültig von 01.03.1995 bis 31.01.2001

§ 1. I. Abschnitt Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen

(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 24 Abs. 2 ROG 1992) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.

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