BGG § 1. I. Abschnitt Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen, LGBl. Nr. 152/1993, gültig von 01.06.1994 bis 28.02.1995

§ 1. I. Abschnitt Beschränkungen für die Änderung von Grundstücken Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen

(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern (§ 24 Abs. 2 ROG 1992) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77086