I. Abschnitt Beschränkungenfür die Änderung von Grundstücken
§ 1. Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen
(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern (§ 24 Abs. 2 ROG 1992) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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CAAAA-77086