I. Abschnitt Beschränkungenfür die Änderung von Grundstücken
§ 1. Bewilligungsbedürftige und unzulässige Änderungen
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung und die Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig, wenn es sich um Grundstücke oder Grundstücksteile im Bauland (§ 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992) handelt.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Änderungen auf Grund von Bescheiden gemäß § 23 Abs. 2 oder § 24 oder von Enteignungsbescheiden;
2. Änderungen auf Grund von agrarbehördlichen Bescheiden, die eine Maßnahme der Bodenreform verfügen;
3. Änderungen auf Grund des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern (§ 24 Abs. 2 ROG 1992) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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