BGG § 19. Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr, LGBl Nr 69/1968, gültig ab 01.01.1969

§ 19. Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr

Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken.

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