BGG § 18. Verkehrsflächen, auf die sich die Grundabtretung und Kostenersätze beziehen, LGBl Nr 69/1968, gültig ab 01.01.1969

§ 18. Verkehrsflächen, auf die sich die Grundabtretung und Kostenersätze beziehen

Die Bestimmungen der § 15 bis 17 beziehen sich nur auf öffentliche Verkehrsflächen, die nicht für Bundesstraßen oder dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, wie die öffentliche Verkehrsfläche, für die die abzutretende Grundfläche verwendet wird, nach den bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften rechtlich zu beurteilen ist.

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