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BGG § 16., LGBl Nr 69/1968, gültig von 01.01.1969 bis 31.01.2001

§ 12a.

§ 16.

Tragung der Kosten der Straßenherstellung

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 die Verpflichtung zu unentgeltlichen Grundabtretungen oder zur Leistung von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen vorgesehen ist

a) die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und

b) die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen

zu ersetzen. Werden diese Kosten bei Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 erster Satz innerhalb der ganzen Breite der Verkehrsflächen getragen und treten später die in § 15 Abs. 3 zweiter Satz genannten Änderungen ein, so gebührt dem Grundeigentümer für die jenseits der Achse der Verkehrsfläche getragenen Kosten Entschädigung und Kostenersatz nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 zweiter und dritter Satz.

(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten bestanden hat.

(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages nach Abs. 2 lit. a Verpflichteten über sein Ansuchen zu bewilligen, daß er an Stelle dieses Kostenersatzes unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst bewerkstelligt, wenn sichergestellt erscheint, daß diese Herstellung den Bedingungen des Abs. 1 erster Satz entspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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