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BGG § 16. Tragung der Kosten der Straßenherstellung, LGBl Nr 8/2001, gültig ab 01.02.2001

§ 12a.

§ 16. Tragung der Kosten der Straßenherstellung

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:

1. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und

2. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen

jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4 die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des § 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus getragen und tritt später die im § 15 Abs 4 erster Satz beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs 4 zweiter Satz ist auf diesen Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen, das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung entspricht.

(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten bestanden hat.

(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung den Bedingungen des Abs 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der Preis je m² festzustellen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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